Musikverein Baiertal e.V.

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Satzung

Der Verein

Satzung des Musikvereins Baiertal

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Musikverein Baiertal"

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält nach Eintragung den Zusatz "e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesloch - Baiertal

§2 Zwecke und Gemeinnützigkeit

Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung jeglicher Art von Musik, vor allem der Volksmusik

Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt

Dieses Ziel verfolgt sie durch:
regelmäßige Vermittlung geeigneter Musikliteratur
die Durchführung von eigenen Veranstaltungen (Konzerten, Musikfesten etc.)

die Mitwirkung bei kulturellen und kirchlichen Anlässen
Ausbildung von Jungmusikerinnen und Jungmusikern


§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
fördernden Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die die Satzung des Musikvereins durch Unterschrift anerkennen. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandschaftsmitglied. Er ist mindestens 3 Monate vor Kalenderjahresschluss zu erklären.

b) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er gegen die Satzung verstoßen oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer angemessenen Frist Einspruch erheben, über den die Hauptversammlung entscheidet. Bis zur Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vermögen der Kapelle.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:
an den Hauptversammlungen teilzunehmen
Anträge zu stellen

zu wählen und abzustimmen
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet:
die angesetzten Proben zu besuchen
das vereinseigene Instrument, Notenpult, Notenmappe und die Uniform sorgfältig zu behandeln

bei selbstverschuldeter Beschädigung für den Schaden aufzukommen

Reparaturen bei nicht eindeutig erwiesener Sachbeschädigung auch bei Instrumenten privaten Eigentums gehen zu Lasten der Kapelle


Jedes fördernde Mitglied ist verpflichtet: - den festgesetzten Beitrag zu entrichten


§6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Antrag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Hauptversammlung



§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:


Vorsitzender
Vorsitzender
Schriftführer
Kassier
Jugendleiter
Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der genannten hat Alleinvertretungsrecht.



§9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Gewählt wird durch die Abgabe von Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf seiner Person vereinigt.

Eine Wiederwahl ist zulässig

Es ist zulässig, dass eine Person mit mehreren Ämtern (Amtsanhäufung) betraut werden kann

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden können. Die Einladung hierzu kann schriftlich oder telefonisch erfolgen, jedoch mindestens zwei Tage vor dem Sitzungstermin.

Der Vorstand scheidet - vorbehalten durch Amtsniederlegung - jedoch erst dann aus seinem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch um höchstens sechs Monate.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen.


§10 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr, spätestens im März statt.

Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt, einberufen.

Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) die Entlastung der Vorstandschaft

c) die Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung
d) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
e) die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
f) die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse
g) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
i) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten
j) die Auflösung des Vereins

Zur Durchführung von Wahlen wird von der Versammlung ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern und führt die gesamten Wahlen durch.

Anträge zur Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen. Zu spät eingereichte Anträge müssen auf die nächste Hauptversammlung verwiesen werden.

Außerordentliche Hauptversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die Bekanntgabe derselben gilt §10 Abs.1.1


§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in Einladungsschreiben und können im Wege der nachträglichen Antragstellung nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen zu bezeichnen (siehe §32 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Soll neben der Änderung eine weitergehende Bearbeitung oder Neufassung der Satzung erfolgen, genügt eine Ankündigung mit "Änderung und Neufassung der Satzung" (s. §40 BGB)

Eine Satzungsänderung kann nur von einer ¾ - Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB.


§12 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der 1. oder 2. Vorsitzende.


Der Vorsitzende ist verantwortlich, dass Beschlüsse der Hauptversammlung und die laufenden Geschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.

Im Falle der Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch seinen Stellvertreter in allen Rechten und Pflichten vertreten.


§13 Kassenführung

Die Kassenführung wird vom Kassier erledigt. Er ist berechtigt:


Zahlungen für den Verein anzunehmen

Zahlungen bis zu einer Höhe von 300.- € selbst zu leisten

Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen

Der Kassier fertigt zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss an, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung vorzulegen ist.

2.2 Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und darüber Bericht abzugeben.

Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit Kassenprüfung vorzunehmen


§14 Beurkundung der Beschlüsse

Über den wesentlichen Gang der Versammlungen und Sitzungen, sowie über die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Arbeit des Schriftführers übernimmt.



§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Ortsverwaltung Wiesloch - Baiertal übergeben, mit der Bestimmung, es mit dem bestmöglichen Ertrag zu verwalten, bis ein anderer Verein im Stadtteil mit den gleichen Zielen gegründet wird.


§16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist am 09. März 1991 von der Hauptversammlung rechtsgültig beraten und beschlossen worden.


Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Wiesloch-Baiertal, im März 1991

Änderungen, Wiesloch-Baiertal, im März 2011

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